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Regressansprüche an Zahnarzt

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  • Regressansprüche an Zahnarzt

    Wenn ich erst nach 7 Jahen feststelle, nachdem eine Brücke beschädigt
    ist, dass ich von einem Zahnarzt einen dermaßen Wucherpreis bezahlt habe,
    der 5 mal höher ist, als der Preis von heute, kann ich diesen Zahnarzt wegen
    dieser Unverschämtheit nach solch einem Zeitraum noch rechtlich belangen?
    Die Krankenkassen kümmern sich ja nur darum, dass die Leute den Bonus
    nicht bekommen. Wenn die Zahnärzte übertriebene Wucherpreise abrechnen
    scheinen sich die Krankenkassen nicht daran zu stören. Die stören sich nur
    an fehlenenden Stempel für eine Bonusgewährung.
    Die Gesunheitsministerin hat wohl nicht so ganz Unrecht, dass gewisse Ärzte
    mit ihren Unverschämtheiten das Gesundheitswesen ruiniert haben.
    Leider war ich damals so naiv, dass ich nicht wusste, dass dieser Zahnarzt
    mich betrügt mit seinen Preisen, weil ich ja nicht in diesem Metier tätig bin.
    WEnn man die gängigen Preise nicht kennt, geht man ja nicht davon aus,
    dass ein Zahnarzt in betrügerischer Absicht einen Kostenplan aufstellt.
    Die Krankenkassen melden das auch nicht. Wo die doch so betonen, dass
    dort qualifizierte, kompetente FAchkräfte arbeiten.
    Oder ist es so, dass in den letzten Jahren die Laborkosten so immens
    gesunken ist, dass die Ärzte andere Preise berechnen.
    Ist ja lächerlich, dass den Kassenangestellten so etwas nicht auffällt.
    (Das waren DAK´Angestellte) Aber über das Bonusprogramm haben deren
    Angestellte mir keine ordentliche Auskunft erteilt.
    Wie kann ich mich jetzt noch dagegen wehren?
    Die Krankenkassen achten ja nur auf "Bonusstempel".
    Die sind ja nicht gerade sehr kundenfreundlich eingestellt.



  • RE: Regressansprüche an Zahnarzt


    Hallo,
    also ob Du von dem Zahnarzt nach so langer Zeit noch Geld zurückverlangen kannst, kann ich Dir nicht genau sagen. Als Bemessungsgrundlage, ob Du zuviel gezahlt hast, kannst Du allerdings sicherlich nicht einen Preisvergleich von damals und heute nehmen. Da müßtest Du wohl eher Deinen damals bezahlten Preis mit Preisen anderer Praxen von damals vergleichen. Ob Du zusätzlich beweispflichtig bist, das Du zuviel gezahlt hast oder ob der Zahnarzt beweisen muß, das er zu damals üblichen Preisen abgerechnet hat, kann ich Dir auch nicht sagen. Du könntest Dich, was die Regressansprüche angeht, an die Kassenzahnärztliche Vereinigung wenden. Die sind verpflichtet, Dich zu beraten und bei denen wird der Schmu wohl auch abgerechnet. Desweiteren, wenn Deine Kasse zu inkompetent ist, Dich zu beraten, hast Du die Möglichkeit, Dich bei einer anderen Krankenkasse zu erkundigen - meistens jedenfalls tun die das auch. Verlange einen kompetenten Sachbearbeiter aus der Zahnersatzabteilung. Ansonsten kannst Du Dich auch evtl. an eine Verbraucherzentrale wenden, die entweder kostenlos oder gegen ein paar Euro, Auskunft gibt. Was Patientenberatungsanstellen angeht, so kann ich nur sagen, das ich da nur schlechte Erfahrung gemacht habe, die haben meistens selbst kein Bock.

    Ich weiß nur, das wenn man einen Kunstfehler erlitten hat, ab den Tag wo man in Kenntnis über einen Kunstfehler ist, 3 Jahre Zeit hat, hiergegen anzugehen. Früher mußte wohl der Patient beweisen, das der Arzt einen Fehler gemacht hat, das neue Gesetz hat wohl dann eine sogenannte Beweislastumkehr eingeführt, sprich der Arzt ist beweispflichtig, das er keinen Fehler gemacht hat. Wie es sich allerdings bei Dir verhält, ist ne Frage. Es könnte sein, das Du erstmal beweisen mußt, das er zuviel genommen hat. Die Preise die heute geltend, sind irrelevant zu dem was Du damals gezahlt hast - so sehe ich das jedenfalls. Wenn Du privat ein Gutachten erstellen lassen willst, ob der Zahnarzt damals zuviel verlangt hat, dann mußt Du Dich an die Zahnärztekammer wenden, nach einem kompetenten Zahnarzt fragen, der sowas begutachten achten kann und Du mußt die Zahnärztekammer schriftlich um die Benennung dieses Gutachters bitten, damit er auch vor Gericht anerkannt wird.
    Die Kosten für ein Privatgutachten trägst Du selbst, könntest sie aber evtl. hinterher in Rechnung stellen - beim Zahnarzt. Du kannst einen Gutachter vorher fragen, was so ein Gutachten in etwa kosten könnte und Du mußt den Rahmen abstecken, inwieweit begutachtet werden soll - davon hängt letztendlich auch der Preis des Gutachtens ab. Ob ansonsten auch der medizinische Dienst Deiner Krankenkasse Deine Angelegenheit untersuchen könnte, keine Ahnung, eine Krankenkasse ist zumindest nicht verpflichtet, diesen einzuschalten, es ist eine Könn - Leistung. Ich allerdings würde auch hier darauf pfeiffen. Auch hier - keine gute Erfahrung gemacht.
    Privatgutachten ist wohl immer noch das Beste, dagegen muß der andere Zahnarzt erstmal angehen.
    Gruß
    PS

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    • RE: Regressansprüche an Zahnarzt


      Hallo Trixi, kallo PS:

      Würde tatsächlich erst mal Informationen über die Rechtslage bei der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung einhohlen. Falls Trixi üb. eine private Rechtsschutzversicherung verfügt, sollte hier geklärt werden, inwieweit diese Situation eventuell mit eingeschlossen ist.
      Wie PS schon erwähnt hat, liefe das ganze über eine Privatklage, was aus eigener Tasche bezahlt werden muß. Anders sieht es aus, wenn die KK mit einer Beschwerde konfrontiert u. ein Gutachten gefordert wird. Diese Wege sind nicht einfach. Das Ganze dauert Monate. Der Erfolg möglicherweise fragwürdig. Die KK ist verplichtet Trixi über den Verlauf des Verfahrens zu informieren. Möglicherweise kommt es nur z. Vergleich.
      Abgesehen davon, ist es den KK`s seit langen Jahren bekannt, das betreff Zahnersatz z. T. Preisdumping betrieben wird, nach heutigen Maßstäben durchaus Differenzen um 5000 Euro (zumindest bei Vollersatz). Meiner Meinung nach sollten entsprechend geschulte Mitarbeiter durchaus in der Lage sein, auf mögliche Überteuerung hinzuweisen.
      Bleibt vielleicht noch eine Frage: Kann es vielleicht sein, das eine relativ neue Methode des Ersatzes gewählt wurde, was damals noch nicht unbedingt üblich war?
      Gruß Minou





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      • RE: Regressansprüche an Zahnarzt


        Hallo,

        Sie haben damals eine schriftliche Vereinbarung über die Kosten getroffen, sprich, Sie haben sich mit Ihrem Eigenanteil vertraglich einverstanden erklärt. Daher werden Sie an der Preisgestaltung nichts mehr ändern können, auch nicht auf dem Rechtsweg.

        Die Preisgestaltung unterliegt aber nicht der Willkür des Zahnarztes. Er muß sich dabei an gewisse Regeln halten. Den Vergleich vor 7 Jahren kann man anstellen.

        Man kann zwei zahnärztliche Leistungen aber nicht rein anhand des Preises vergleichen. Zahnmedizin ist zu großen Teilen Handwerk. Je mehr Zeit und Sorgfalt investiert werden, desto besser das Ergebnis. Daß die Brücke beim einen Zahnarzt dann etwas teuerer wird, klingt für mich (trotz Voreingenommenheit) plausibel.

        Ich bestreite nicht, daß es schwarze Schafe gibt. Damit meine ich aber nicht die Kollegen, die einen hohen Preis verlangen, sondern die, bei denen der Preis und die erbrachte Leistung nicht stimmig sind.

        Gruß Peter Schmitz-Hüser.

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        • RE: Regressansprüche an Zahnarzt


          hi trixi,

          ich würde sicherlich nicht die kassenzahnärztliche vereinigung um rat fragen, sondern eine rechtliche beratung einholen!

          dies funktioniert hier:

          www.medizinrechts-beratungsnetz.de

          dort ist mithilfe kooperierender juristen eine kostenlose juristische erstberatung möglich.

          die entsprechend zuständige kv ist letztendlich vom ergebnis in kenntnis zu setzen, allerdings kannst du von dieser seite keinerlei obejktive ebratung erwarten.

          gruß, chris.

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