Unlängst wurde eine Wurzelbehandlung bei mir durchgeführt. Mein Zahnarzt erklärte mir, dass er in seiner Praxis ausschließlich die elektrometrische Längenbestimmung, die keine Kassenleistung ist, anwenden würde. Das anschließende Aufbereiten des Wurzelkanals mittels Abfüllung dieses bis in das untere Drittel, nach Möglichkeit 1-2mm oberhalb des physiologischen Foramens, ist ebenfalls keine Kassenleistung. Würde ich aber ausschließlich eine Behandlung nach Kassenleistung wünschen, müsste ich mich in einer anderen Praxis behandeln lassen. Er begründete seine Ablehnung gegen die kassenübliche Methode damit, dass die Messungen und folglich auch die Abfüllung im Vergleich zu der seinigen und oben beschriebenen Methode so ungenau/unzulänglich wären, dass ein chirurgischer Eingriff (Wurzelspitzenresektion) in den meisten Fällen unvermeidbar wäre (?Zwei-Klassen-Medizin"). Können Sie diese Ansicht teilen oder nachvollziehen? Vielen Dank für Ihre Antwort.
Herzliche Grüße
Janine Kuske
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