Bin in der 14. SSW. und hab Probleme mit meinem Ischias,bin sehr launisch und quäle mich auf der Arbeit ziemlich (arbeite in der Altenpflege) habe Angst wenn ich das BV ausgesprochen bekommen ich nicht mehr mein volles Gehalt bekomme
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Beschäftigungsverbot
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Beschäftigungsverbot
Guten Tag ich habe mal eine Frage wenn man das Beschäftigungsverbot ausgesprochen bekommt egal ob vom Arbeitgeber oder der Frauenärztin bekommt man dann noch sein volles Gehalt?
Bin in der 14. SSW. und hab Probleme mit meinem Ischias,bin sehr launisch und quäle mich auf der Arbeit ziemlich (arbeite in der Altenpflege) habe Angst wenn ich das BV ausgesprochen bekommen ich nicht mehr mein volles Gehalt bekommeStichworte: -
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Anonymer User
Re: Beschäftigungsverbot
Hallo,
nach meinen Informationen ist ein Beschäftigungsverbot nicht mit einer Krankschreibung gleichzusetzen - der Arbeitgeber zahlt im Falle eines Beschäftigungsverbotes das volle Gehalt, so dass Sie da mit keinen Einschränkungen rechnen müssen.
Viele Grüße,
Claudia
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Re: Beschäftigungsverbot
also in der altenpflege sollte das nicht so ein problem sein sowas zu bekommen, denn das ist ja sicher nicht der leichteste job. es kommt letztendlich immer auf den arbeitgeber - wie in meinem fall - oder auf den fa an, denn wenn es nach dem gegangen wär, würde ich wahrscheinlich auch noch auf dem zahnfleisch auf arbeit kriechen.
frag doch einfach mal bei deinem fa nach.
lg
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Re: Beschäftigungsverbot
Hallo ich bin es nochmal,wollte nochmal wissen ob jemand schon Erfahrungen gemacht hat mit einem bv wegen psychischen gründen? Wie ich oben schon geschrieben habe quäle ich mich auf die Arbeit bin sehr gereizt habe schlechte Laune,was ja auch den Bewohnern gegenüber nicht fair ist zumal ich auf einer demenzstation arbeite. Ich liege wie heute nachts wach hab schlafprobleme muss dann morgens früh raus und bin total kaputt.das alles kann ja auf Dauer dem baby auch nicht gut tuen und dann noch die Probleme mit dem kreuz.
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Re: Beschäftigungsverbot
hallo,
wie ich schon geschrieben hab, würde ich das problem meinem fa schildern, denn dein beruf ist ja auch ohne den zusatz - pflege von demenzkranken - sehr anstrengend. ich habe schon von vielen, die in der pflege arbeiten, gelesen und gehört, dass sie ein beschäftigungsverbot erhielten. ich mein, da bräuchtest du doch sicher nur das argument bringen, dass du täglich schwer heben musst, das wäre doch schon grund genug...
lg
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Re: Beschäftigungsverbot
Hallo sensualsoul85,
ich habe dir mal einen Auszug aus dem Internet hierher kopiert. Hoffe, ich kann dir damit weiterhelfen ()
Liebe Grüße Anika
1. Generelle Beschäftigungsverbote
gelten für alle werdenden und stillenden Mütter unabhängig von deren individuellen
Verhältnissen.
Diese generellen Beschäftigungsverbote sind mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft sofort
wirksam. Der Arbeitgeber ist verpflichtet diese umzusetzen. Die Beschäftigungsverbote sind
in §§ 4 und 8 des Mutterschutzgesetzes geregelt. Z. B. dürfen werdende und stillende Mütter
nach § 4 Abs. 1 MuSchG nicht mit schweren und gesundheitsgefährdenden Arbeiten
beschäftigt werden.
Diese Beschäftigungsverbote bieten zwar bei einem normalen Schwangerschaftsverlauf einen
ausreichen den Schutz für Mutter und Kind, aber sie können die individuellen Gegebenheiten
nicht ausreichend berücksichtigen.
Die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz sind für die Überwachung der Durchführung der
generellen Beschäftigungsverbote zuständig.
2. Individuelle Beschäftigungsverbote
berücksichtigen den individuellen Gesundheitszustand der Schwangeren. Sie sind in § 3 Abs
1. MuSchG verankert und können nur von einer Ärztin/einem Arzt ausgesprochen werden.
Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:
1. Fortdauer der Beschäftigung ist für die Mutter oder das Kind gesundheitsgefährdend
(die konkrete Arbeit oder der Arbeitsplatz ist an sich nicht gesundheitsgefährdend).
2. Maßgeblich sind die individuellen Verhältnisse der Schwangeren z. B.: Konstitution,
Gesundheitszustand.
3. Gründe sind nicht die krankheitsbedingten Schwangerschaftsbesonderheiten. Vielmehr
handelt es sich um „gesunde“ Schwangere mit „normalen Beschwerden“ in der
Schwangerschaft, wie Übelkeit, Rückenschmerzen, aber auch eine
Risikoschwangerschaft, Neigung zur Fehlgeburt, drohende Eklampsie.
Das Beschäftigungsverbot wird mit Vorlage des ärztlichen Zeugnisses beim Arbeitgeber
entsprechend des Inhaltes wirksam. Es ist sowohl für den Arbeitgeber, als auch für die
Arbeitnehmerin bindend.
Das ärztliche Zeugnis muss klar abgefaßt sein und die Rechtsgrundlage (§ 3 Abs. 1
MuSchG) berücksichtigen. Folgendes ist zu attestieren:
1. Art, Umfang und Dauer der Beschäftigungsverbote- und beschränkungen. Es besteht
die Möglichkeit ein totales (jede Tätigkeit ist untersagt) oder ein partielles (nur
bestimmte Tätigkeiten oder Zeiten) Beschäftigungsverbot auszusprechen. Beispiele
für ein partielles Beschäftigungsverbot sind, eine 32-stündige Arbeitszeit oder eine
Versetzung von einer Arbeitsumgebung in eine andere.
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Re: Beschäftigungsverbot
2. Die Art der Gefährdung muss möglichst genau angegeben werden, z. B: die
Schwangere reagiert überempfindlich auf bestimmte Gerüche.
Ups, da fehlte noch der 2. Absatz (hab ich dir noch nachträglich kopiert) (|8))
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