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Beschäftigungsverbot

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  • Beschäftigungsverbot

    Guten Tag ich habe mal eine Frage wenn man das Beschäftigungsverbot ausgesprochen bekommt egal ob vom Arbeitgeber oder der Frauenärztin bekommt man dann noch sein volles Gehalt?

    Bin in der 14. SSW. und hab Probleme mit meinem Ischias,bin sehr launisch und quäle mich auf der Arbeit ziemlich (arbeite in der Altenpflege) habe Angst wenn ich das BV ausgesprochen bekommen ich nicht mehr mein volles Gehalt bekomme


  • Re: Beschäftigungsverbot


    Hallo,

    nach meinen Informationen ist ein Beschäftigungsverbot nicht mit einer Krankschreibung gleichzusetzen - der Arbeitgeber zahlt im Falle eines Beschäftigungsverbotes das volle Gehalt, so dass Sie da mit keinen Einschränkungen rechnen müssen.

    Viele Grüße,
    Claudia

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    • Re: Beschäftigungsverbot


      hab ich auch jetzt bekommen von meinem arbeitgeber und ich bekomme mein volles gehalt normal weiter.

      lg

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      • Re: Beschäftigungsverbot


        Danke für die Antworten

        Mal sehn ob ich überhaupt eines bekommen aber im Falle weiss ich dann bescheid

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        • Re: Beschäftigungsverbot


          Hallo
          Hatte damals auch ein Beschäftigungsverbot bekommen und habe das volle Gehalt erhalten.
          Beschäftigungsverbot gibt es aber nur in seltenen Fällen!

          lg

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          • Re: Beschäftigungsverbot


            also in der altenpflege sollte das nicht so ein problem sein sowas zu bekommen, denn das ist ja sicher nicht der leichteste job. es kommt letztendlich immer auf den arbeitgeber - wie in meinem fall - oder auf den fa an, denn wenn es nach dem gegangen wär, würde ich wahrscheinlich auch noch auf dem zahnfleisch auf arbeit kriechen.
            frag doch einfach mal bei deinem fa nach.

            lg

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            • Re: Beschäftigungsverbot


              Hallo ich bin es nochmal,wollte nochmal wissen ob jemand schon Erfahrungen gemacht hat mit einem bv wegen psychischen gründen? Wie ich oben schon geschrieben habe quäle ich mich auf die Arbeit bin sehr gereizt habe schlechte Laune,was ja auch den Bewohnern gegenüber nicht fair ist zumal ich auf einer demenzstation arbeite. Ich liege wie heute nachts wach hab schlafprobleme muss dann morgens früh raus und bin total kaputt.das alles kann ja auf Dauer dem baby auch nicht gut tuen und dann noch die Probleme mit dem kreuz.

              Kommentar



              • Re: Beschäftigungsverbot


                hallo,

                wie ich schon geschrieben hab, würde ich das problem meinem fa schildern, denn dein beruf ist ja auch ohne den zusatz - pflege von demenzkranken - sehr anstrengend. ich habe schon von vielen, die in der pflege arbeiten, gelesen und gehört, dass sie ein beschäftigungsverbot erhielten. ich mein, da bräuchtest du doch sicher nur das argument bringen, dass du täglich schwer heben musst, das wäre doch schon grund genug...

                lg

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                • Re: Beschäftigungsverbot


                  Hallo sensualsoul85,
                  ein indivieduelles Beschäftigungsverbot kann jeder Arzt austellen- nicht aber der Arbeitgeber. Dann bekommen Sie Ihr volles Gehalt weiter ausbezahlt- auch nach 6 Wochen.
                  Viele Grüße
                  Annette Mittmann

                  Kommentar


                  • Re: Beschäftigungsverbot


                    Hallo Fr. Dr. Mittmann, danke für ihre Antwort.

                    Was ist denn der Unterschied zwischen einem Beschäftigungsverbot und einem individuellem Beschäftigungsverbot

                    Kommentar



                    • Re: Beschäftigungsverbot


                      Hallo sensualsoul85,

                      ich habe dir mal einen Auszug aus dem Internet hierher kopiert. Hoffe, ich kann dir damit weiterhelfen ()

                      Liebe Grüße Anika

                      1. Generelle Beschäftigungsverbote
                      gelten für alle werdenden und stillenden Mütter unabhängig von deren individuellen
                      Verhältnissen.
                      Diese generellen Beschäftigungsverbote sind mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft sofort
                      wirksam. Der Arbeitgeber ist verpflichtet diese umzusetzen. Die Beschäftigungsverbote sind
                      in §§ 4 und 8 des Mutterschutzgesetzes geregelt. Z. B. dürfen werdende und stillende Mütter
                      nach § 4 Abs. 1 MuSchG nicht mit schweren und gesundheitsgefährdenden Arbeiten
                      beschäftigt werden.
                      Diese Beschäftigungsverbote bieten zwar bei einem normalen Schwangerschaftsverlauf einen
                      ausreichen den Schutz für Mutter und Kind, aber sie können die individuellen Gegebenheiten
                      nicht ausreichend berücksichtigen.
                      Die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz sind für die Überwachung der Durchführung der
                      generellen Beschäftigungsverbote zuständig.

                      2. Individuelle Beschäftigungsverbote
                      berücksichtigen den individuellen Gesundheitszustand der Schwangeren. Sie sind in § 3 Abs
                      1. MuSchG verankert und können nur von einer Ärztin/einem Arzt ausgesprochen werden.
                      Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:
                      1. Fortdauer der Beschäftigung ist für die Mutter oder das Kind gesundheitsgefährdend
                      (die konkrete Arbeit oder der Arbeitsplatz ist an sich nicht gesundheitsgefährdend).
                      2. Maßgeblich sind die individuellen Verhältnisse der Schwangeren z. B.: Konstitution,
                      Gesundheitszustand.
                      3. Gründe sind nicht die krankheitsbedingten Schwangerschaftsbesonderheiten. Vielmehr
                      handelt es sich um „gesunde“ Schwangere mit „normalen Beschwerden“ in der
                      Schwangerschaft, wie Übelkeit, Rückenschmerzen, aber auch eine
                      Risikoschwangerschaft, Neigung zur Fehlgeburt, drohende Eklampsie.
                      Das Beschäftigungsverbot wird mit Vorlage des ärztlichen Zeugnisses beim Arbeitgeber
                      entsprechend des Inhaltes wirksam. Es ist sowohl für den Arbeitgeber, als auch für die
                      Arbeitnehmerin bindend.

                      Das ärztliche Zeugnis muss klar abgefaßt sein und die Rechtsgrundlage (§ 3 Abs. 1
                      MuSchG) berücksichtigen. Folgendes ist zu attestieren:
                      1. Art, Umfang und Dauer der Beschäftigungsverbote- und beschränkungen. Es besteht
                      die Möglichkeit ein totales (jede Tätigkeit ist untersagt) oder ein partielles (nur
                      bestimmte Tätigkeiten oder Zeiten) Beschäftigungsverbot auszusprechen. Beispiele
                      für ein partielles Beschäftigungsverbot sind, eine 32-stündige Arbeitszeit oder eine
                      Versetzung von einer Arbeitsumgebung in eine andere.

                      Kommentar


                      • Re: Beschäftigungsverbot


                        2. Die Art der Gefährdung muss möglichst genau angegeben werden, z. B: die
                        Schwangere reagiert überempfindlich auf bestimmte Gerüche.

                        Ups, da fehlte noch der 2. Absatz (hab ich dir noch nachträglich kopiert) (|8))

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                        • Re: Beschäftigungsverbot


                          hey vielen dank für den auszug er hat mir sehr weitergeholfen

                          Kommentar


                          • Re: Beschäftigungsverbot


                            kein Problem, gern geschehen ()

                            Kommentar


                            • Re: Beschäftigungsverbot


                              Hallo sensualsoul85,
                              es gibt keinen Unterschied.
                              Viele Grüße
                              Annette Mittmann

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