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Vowereitsche Werte ?

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  • Vowereitsche Werte ?

    Die atheistische DDR lebt.

    Die Entscheidung der Berliner SPD für einen verpflichtenden Werteunterricht und gegen ein ordentliches Schulfach Religion hat in der Union scharfe Kritik ausgelöst.
    CSU-Chef Edmund Stoiber sprach von einer „schrecklichen Fehlentwicklung” bei den Sozialdemokraten.
    Wenn man den Religionsunterricht abschaffe, lasse man die Menschen im Stich.
    „Wir brauchen einen offensiven Umgang mit dem Christentum in unserem Land”, sagte Hessens Ministerpräsident Roland Koch.
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    Und welche Wertekomission bestimmt in Berlin, was den Kindlen unterrichtet werden soll?
    Vielleicht Wundhexe als amtlich bestallter Wertekomissar?


  • RE: Vowereitsche Werte ?


    Was ist dein Problem? Kannst du es nicht sehen wenn es Kinder gibt die von Religion verschont bleiben oder was willst du damit ausdrücken.

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    • RE: Vowereitsche Werte ?


      Einen Werteunterricht finde ich eigentlich eine gute Idee!! Die christliche Nächstenliebe halte ich für sehr verlogen (siehe Bayern), Allerdings gehört in einen solchen unterricht auch umgang mit Leben und Tod, ein bischen religiös wirds wohl bleiben, aber genau das kann auch die akzeptanz und integration anderer religionen erwirken.

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      • RE: Vowereitsche Werte ?


        wo liegt dein problem, du selbsternannter berlin papst?

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        • RE: Vowereitsche Werte ?


          hmm vielleicht weil dadurch die indoktrination über den religionsunterricht etwas abgemildert wird....

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          • RE: Vowereitsche Werte ?


            hi xman,
            aber des is doch kein problem, oder?

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            • RE: Vowereitsche Werte ?


              für mich nicht..........muss es einen unterschied zwischen "christlichen werten" und allgemein gültigen werten geben.......wenn ja.....wo müsste man den suchen.....finden......

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              • RE: Vowereitsche Werte ?


                Die Entscheidung der Berliner SPD für einen verpflichtenden Werteunterricht und GEGEN ein ordentliches Schulfach Religion.
                ____________________________

                Einen ökumenischen Religionsunterricht gibt es nicht, obwohl viel über ihn geredet wird.
                Das Grundgesetz garantiert zwar den Kirchen die Möglichkeit zur Erteilung von
                Religionsunterricht als ordentlichem Lehrfach[/b], aber es meint damit ausschließlich einen konfessionellen Religionsunterricht, der von den jeweiligen Kirchen gemäss deren eigenen Prinzipien verantwortet wird. Da die institutionelle Selbstdarstellung des Christentums durch unterschiedliche Konfessionskirchen geleistet wird, können nur diese das Recht zur Erteilung von Religionsunterricht wahrnehmen. Solange es Konfessionskirchen gibt, kann Religionsunterricht demnach nur als konfessioneller Religionsunterricht angeboten werden.
                Ökumenischen Religionsunterricht kann es deshalb erst dann geben, wenn es eine ökumenische Kirche gibt, die ökumenische Lehrpläne erstellt.
                Die Diskussion über den islamischen Religionsunterricht zeigt mit hinreichender Deutlichkeit, dass für die staatlichen Behörden eines der größten Probleme darin besteht, einen geeigneten Partner zur ordnungsgemäßen Durchführung des Unterrichts zu finden. Schon jetzt deutet der Gang der innermuslimischen Diskussion darauf hin, dass es immer Gruppen geben wird, die die jeweils angebotene Form des islamischen Religionsunterrichts ablehnen werden, weil sie die Gruppen, die für ihn verantwortlich zeichnen, nicht als repräsentativ für die eigene Auslegung des Islam akzeptieren.
                Dieses im Blick auf den Islam neu ins Bewusstsein der deutschen Öffentlichkeit tretende Problem ist für die öffentliche Wahrnehmung des Christentums konstitutiv – zumindest seit es einen von der Öffentlichkeit zugestandenen legitimen religiösen Pluralismus gibt. Die Rede von einem ökumenischen Religionsunterricht muss vor diesem Hintergrund in zweifacher Hinsicht relativiert werden. Zum einen, dass ein irgendwie gearteter ökumenischer Religionsunterricht in erster Linie Religionsunterricht ist und damit denjenigen Bestimmungen unterliegt, die für den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen hierzulande geltend sind. Hier gibt es eine eindeutige verfassungsrechtliche Schranke, auf die näher einzugehen sein wird. Zum zweiten aber gibt es eine Relativierung in der Rede vom ökumenischen Religionsunterricht, die ihren Grund im jeweiligen Ökumeneverständnis der Kirchen hat. Wenn in evangelischen Kirchen und der römisch-katholischen Kirche von Ökumene geredet wird, dann wird zwar jeweils etwas ähnliches gemeint, aber eben nicht genau das gleiche. Von daher relativiert sich aus kirchenrechtlicher Perspektive der ökumenische Religionsunterricht zu einem Unterricht, der von der jeweiligen Kirche verantwortet wird und ökumenisch ist insoweit, wie die jeweilige Kirche ihrem eigenen Ökumeneverständnis nach bereit ist, diesen Unterricht ökumenisch zu öffnen. Auch dies wird näher zu erläutern sein.
                Ich will in den nun folgenden Ausführungen auf diese beiden Relativierungen eingehen und von da aus die Frage nach der Legitimität derzeit bereits praktizierter Kooperationsmodelle richten. Es wird sich dabei zeigen, dass ein überkonfessioneller Religionsunterricht, wie man ihn normalerweise hin und wieder, an bestimmten Schultypen auch häufiger, vorfindet, nicht unbedingt das Prädikat „Ökumenischer Religionsunterricht“ verdient. Allerdings – und auch das soll deutlich werden – bieten Kooperationsmodelle Chancen, die es zu nutzen gibt – gerade im Blick auf eine ökumenische Verständigung zwischen den Kirchen.

                1. Die staatskirchenrechtliche Relativierung des ökumenischen Religionsunterrichts
                Art. 7 GG garantiert in Verbindung mit Art. 4 GG einen konfessionellen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen. Diese verfassungsrechtliche Konstruktion innerhalb des Grundrechtekatalogs des Grundgesetzes begreift den Religionsunterricht als eine mögliche Form, wie Religionsfreiheit praktiziert und institutionell garantiert werden kann. Betrachtet man nämlich die Entwicklung der Religionsfreiheit im Verlauf der europäischen Rechtsgeschichte, so lässt sich erkennen, dass dem Grundrecht der Religionsfreiheit immer eine institutionelle Seite inhärent ist. In rechtshistorischer Perspektive bedeutet Religionsfreiheit vor der religiösen Betätigung eines Individuums immer die Garantie der religiösen Betätigung einer Gemeinschaft. Oder, anders ausgedrückt: Die religiöse Betätigung eines Individuums wird immer als konkreter Ausdruck einer gemeinsam mit anderen praktizierten Religionsausübung betrachtet.
                Die Geschichte der Entwicklung hin zur individuellen Religionsfreiheit hat ihren Anfang bei der Gewährung der institutionellen Religionsfreiheit genommen.

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                • RE: Vowereitsche Werte ?


                  Na Klasse, - endlich -!wie lange haben wir darauf !gewartet, und das meine ich ernst.


                  Kommentar

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