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gesetzl. Grundlage zu / Prof Wust?

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  • gesetzl. Grundlage zu / Prof Wust?

    Hallo zusammen,

    kann mir vielleicht jemand weiterhelfen? Ich suche die gesetzliche Grundlage, wonach man - wie auch hier im Artikel "Nach dem Krebs" geschrieben steht - nach vier Jahren erneut eine Nach- oder Festigungskur beantragen kann.
    Meinem Schwiegervater wurde die onkologische Nachsorgeleistung nicht bewilligt, da seit der Erstbehandlung mehr als 2 Jahre vergangen sind. Von der Rentenversicherung heißt es weiter, eine Nach- und Festigungskur falle unter § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB 6. Nach § 1 Abs. 2 der Ca-Richtlinien würden onkologische Nachsorgeleistungen nur bis zum Ablauf eines Jahres seit Ende der Primärbehandlung erbracht.
    Was stimmt denn nun? Und vor allem wo finde ich etwas, dass ich beim Widerspruch entgegen halten kann?

    Vielen Dank im Voraus!


  • Re: gesetzl. Grundlage zu / Prof Wust?


    Die gesetzlichen Bestimmungen sind kompliziert, jedoch ist mir eine zeitliche Begrenzung von Reha-Maßnahmen nicht bekannt und auch nicht in den allgemeinen Informationen der Versicherungsträger erwähnt. Natürlich können sich Gepflogenheiten ändern (interne Richtlinien o.ä.). Möglicherweise geht es hier um den Unterschied von Anschlussheilbehandlung (AHB) und allgemeiner Reha-Kur. Die AHB kann nur in einem begrenzten zeitlichen Intervall zur Primärtherapie stattfinden – von hier kommt möglicherweise diese Ein-Jahresgrenze. Die AHB wird leichter bewilligt als eine allgemeine Reha. Die Sozialdienste der Krebszentren sollten das genau wissen. Dort gibt es Beratungsangebote. Es gibt auch eine allgemeine Info-Tel.-Nr. der Rentenversicherung: 0800 10004800. Die grundsätzlichen Fragen sollten zunächst geklärt werden, bevor gleich juristische Schritte eingeleitet werden.
    Ich persönlich meine, dass vor allem das medizinische Ziel der Reha-Maßnahme klar definiert sein muss, egal wann sie stattfindet. Das läuft über den Arzt, der die Antragstellung mit einem Gutachten untermauert. Dort sollten Sie ansetzen. Umgekehrt: Falls eine medizinische Begründung für die Kur fehlt oder schwer nachvollziehbar ist, wird es vermutlich schwierig, den Antrag durchzubekommen. Sehr allgemeine Ziele („soll sich erholen“) reichen vermutlich nicht. Besser ist die medizinisch gebotene Behandlung einer spezifischen Folge der Krebserkrankung oder der Therapie, z.B. Blasentraining, Beckenbodentraining nach Prostatakarzinombehandlung.

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