im Rahmen der Feststellung eines Gesamt-GdB nach Schwerbehindertenrecht (Wirbelsäule, Augen und Bluthochdruck) habe ich in einem augendiagnostischen Zentrum meinen Augenhintergrund mittels einer Spezialkamera ohne die vorherige Gabe von Mydriatika untersuchen lassen. Im mir vorliegenden Befundbericht dieses Diagnostikzentrums wurde u.a. am re. und li. Auge ein Fundus Hypertonicus Grad II diagnostiziert. Das zuständige Versorgungsamt vertritt die Meinung, dass der Befundbericht nicht berücksichtigt werden kann, da die Fundusaufnahme ohne vorheriges Tropfen (Pupillenerweiterung) durchgeführt worden sei, solch eine Pupillenerweiterung sei aber angeblich zwingend vorgeschrieben. Ist diese Aussage richtig? Kann ein Fundus Hypertonicus ausschließlich nach vorheriger Pupillenerweiterung diagnostiziert werden oder gibt es Vorschriften, dass dies nur mit dieser Methode diagnostiziert werden kann/darf? Ich frage deshalb an, weil ich in der Vergangenheit solches Tropfen nicht sehr gut vertragen habe.
Vielen Dank für Ihre Antwort
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