> INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO
> ************************************************** **************
>
>
> Mitteilung des DGH:
> Sieg vor dem Bundesverfassungsgericht ! ( AZ: 1 BvR 784/03 )
>
> Heute erhielten wir (DGAM) die lang erwartete Entscheidung.
> Das Bundesverfassungsgericht hat bereits am 2.3.2004 (AZ: 1 BvR 784/03)
> zugunsten der Heiler entschieden:
>
> Wer die Selbstheilungskräfte des Patienten durch Handauflegen aktiviert
und
> dabei keine Diagnosen stellt, benötigt keine Heilpraktikererlaubnis.
>
> Voraussetzung für eine solche Tätigkeit ohne Heilpraktikererlaubnis ist
> aber:
>
> Der Heiler muß seine Patienten schriftlich darauf hinweisen, daß seine
> Tätigkeit die Tätigkeit des Arztes nicht ersetzt. Dieser Hinweis kann
> entweder als Merkblatt dem Patienten vor (!) Behandlungsbeginn übergeben
> werden oder auf einem gut sichtbaren Aushang im Behandlungszimmer stehen.
> Das ist alles, was Sie in Zukunft beachten müssen
>
> Etwas Vorsicht raten wir allerdings nun in Bezug auf Werbung und
> öffentlichem Auftreten an. Zwischen dem Urteil und dem Werbegesetz besteht
> kein automatischer Zusammenhang. Es kann sein, daß es bedeutet, daß man in
> der
> Werbung ausdrücklich Geistheilung oder Selbstheilungsförderung durch
> Handauflegen oder dergleichen schreiben muß, um sich von HP zu
> unterscheiden.
> Das wird noch eine Weile dauern, bis sich auch dieser Teil zurecht
> prozessiert
> hat. Außerdem kann es auch sein, daß diese neue erlaubte Tätigkeit als
> Heiltätigkeit angesehen wird und dann darf nur beschränkt geworben werden.
>
> Es wird alles etwas unverkrampfter werden und das ist eine wirklich schöne
> Frühjahrsbotschaft.
>
> Beste Grüße und
> alles Liebe,
Kommentar