Im Zusammenhang einer heutigen Fortbildung über Sturzprophylaxe und Standards, bin ich über eine Handhabung bei Dementkranken mit "Wanderungseigenschaften" gestolpert,die in meinem Hause wie folgt angewendet wird:
Patienten wird auf einem großen Zettel das Krankenhaus und die Station hinten auf den Rücken gepinnt, falls sie unbemerkt die Station bzw.das Haus verlassen sollten, um sie angeblich schneller wieder zu finden.
In dem Hause in dem ich zuvor gearbeitet habe, war es schlicht weg nicht erlaubt, groß sichtlich zu machen, wohin dieser Mensch gehört, jedoch machte man einen Zettel in deren Tasche oder ein Armband fest.
Man sagte mir heute, diese "Beschriftung" auf dem Rücken des Patienten wäre Datenschutz mässig völlig korrekt und vom Datenschutzbeauftragten des Hauses so abgesegnet.Dem Menschen muß der Freiraum gewehrleistet bleiben,d.h. weglaufen darf er jederzeit (auch wenn man um das hohe Risiko der Selbstgefährdung weiß) hauptsache,irgendwer findet ihn und bringt ihn wieder...????Ich selbst jedoch bin mit dieser Aussage nicht zufrieden.
Meine Frage nun, wie weit darf ich einen Menschen so kenntlich machen für die Aussenwelt, wenn dieser selbst sich evtl.gar nicht mehr selbst sachlich dazu äussern kann, ob er ein Schild auf dem Rücken tragen möchte oder nicht?
Verletze ich als Pflegeperson meine Aufsichtspflicht,wenn ich darum weiß, jemand könnte von Station rennen,und aufgrund hohem Pflegeaufwandt anderer Patienten bekomme ich dies nicht mit.Wer haftet wenn einem Dementkranken dann etwas passiert?
Ich weiß,das niemand wirklich eine 24 Std.rundum Pflege und Aufsicht gewehrleisten kann,besonders nicht in der heutigen Zeit des Pflegenotstandes.Aber wenn man schon so einen Aufwandt betreibt, weil man z.B.das Bett nicht mehr mit dem vollständigen Patientennamen etikettieren darf,warum sollte es dann erlaubt sein,einen Dementkranken "großzügig zu etikettieren"????
Warum?
Kommentar