Kann mir jemand sagen / schreiben, ob eine notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung / Betreuungsverfügung auch wiederum nur von einem Notar aktualisiert werden kann? Ich kann mir dies ehrlich gesagt nicht vorstellen, habe dies aber von einer Beraterin gehört und will hierbei auf Nummer sichergehen.
Bisher nahm ich an, dass es reicht, wenn mein einer notariell beglaubigten Urkunde bspw. ein handschriftliches Blatt beifügt ("Hiermit bestätige ich XY, dass mein vom YX geäußerter Wille weiterhin besteht", o.ä.). Liege ich damit so falsch? Ich konnte da keine genaue, besser: gar keine, Richtlinie finden...
Vielen Dank im Voraus!
Freundliche Grüße,
Maximilian.
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