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Umfasst die Krankenhausbehandlung auch die Narkosekosten?

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  • Umfasst die Krankenhausbehandlung auch die Narkosekosten?

    Hallo,
    bei mir steht eine medizinisch notwendige, ambulante Krankenhausbehandlung an. Ich habe von meinem Zahnchirurgen folglich eine Verordnung zur Krankenhausbehandlung erhalten mit meiner Krankenversicherung als Kostenträger.
    Umfasst diese Krankenhausbehandlung per Definition auch die Narkose-Kosten oder muss ich für diese selbst aufkommen?


  • Re: Umfasst die Krankenhausbehandlung auch die Narkosekosten?

    Natürlich ist die Narkose dabei, es sei denn sie wäre nicht nötig. Schließlich kann man die Leute schlecht ohne Narkose operieren, was man aber von jenen die kein Geld haben verlangen würde wenn die Kosten ausgeschlossen wären und das geht gar nicht.

    Kommentar


    • Re: Umfasst die Krankenhausbehandlung auch die Narkosekosten?

      Hallo,
      Ihre Frage läßt sich nicht mit einem Satz beantworten. Wenn ich es richtig verstanden habe, handelt es sich um eine ambulante Behandlung. Jetzt kommt es darauf an, WAS ambulant behandelt werden soll.
      Grundsätzlich sind ambulante Zahnbehandlungen, wenn es sich um eine solche handelt (??) in örtlicher Betäubung durchzuführen. Eine Behandlung in Vollnarkose muß VORHER bei der Krankenkasse beantragt werden und wird nur in bei wenigen, ganz bestimmten Vorerkrankungen genehmigt. Liegt keine Genehmigung der Krankenkasse vor, sind die Kosten selbst zu tragen.
      Gruß F. V.

      Kommentar


      • Re: Umfasst die Krankenhausbehandlung auch die Narkosekosten?

        Nachtrag aus den Bestimmungen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (kzvb.Sehr geehrte Patientin, Sehr geehrter Patient,
        eine zahnärztliche Behandlung soll möglichst schmerzfrei verlaufen. Deswegen erhalten Sie von Ihrem Zahnarzt oder Ihrer Zahnärztin je nach Eingriff schmerzausschaltende Mittel. In den meis- ten Fällen ist eine örtliche Betäubung ausreichend, die stets von der Krankenkasse bezahlt wird. Manche Eingriffe werden aber unter Vollnarkose durchgeführt. Sie ist aufwendiger und stellt für den Körper die größere Belastung dar. Von der Krankenkasse wird sie nur in bestimmten Fällen übernommen.
        > Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse
        Die gesetzliche Krankenversicherung trägt die Kosten für eine Vollnarkose nur dann, wenn sie medizinisch notwendig ist, also eine einfachere Form der Schmerzausschaltung nicht möglich ist. Bei folgendem Personenkreis wird die Notwendigkeit anerkannt:
        > Kinder unter 12 Jahren, die nicht mit dem Zahnarzt zusammenarbeiten und deshalb unter örtlicher Betäubung nicht behandelt werden können
        > Patienten, die wegen mangelnder Kooperation bei geistiger Behinderung oder schweren Bewegungsstörungen eine Vollnarkose brauchen
        > Patienten, bei denen aufgrund einer diagnostizierten Zahnbehandlungsphobie eine zeitnah notwendige zahnärztliche Behandlung nicht unter örtlicher Betäubung durchgeführt werden kann – die Diagnose „Zahnbehandlungsphobie“ stellt ausschließlich der Facharzt (z. B. Psycho- therapeut oder Psychiater) oder der sonst zur Feststellung der Diagnose berechtigte Arzt (mit einschlägiger Zusatzausbildung)
        > Patienten, bei denen Beruhigungsmittel oder örtliche Betäubungsmittel wegen einer orga- nischen Erkrankung oder Allergie nicht eingesetzt werden dürfen
        > Patienten, denen ein größerer chirurgischer Eingriff bevorsteht, der nicht unter örtlicher Betäubung durchgeführt werden kann
        > Wenn die Kasse nicht bezahlt
        Es gibt Fälle, in denen eine Vollnarkose medizinisch nicht notwendig ist, aber vom Patienten gewünscht wird. Ein typisches Beispiel ist die Entfernung aller vier Weisheitszähne. Die Behand- lung kann in der Regel schrittweise in mehreren Sitzungen erfolgen, wobei eine örtliche Betäubung jeweils ausreicht. Wünscht der Patient stattdessen, dass alle vier Zähne in einer Sitzung entfernt werden, kann eine Vollnarkose sinnvoll oder sogar erforderlich sein. Für solche „Wunschnarkosen“ kann die Kasse aber nicht aufkommen. Hier gibt es die Möglichkeit, die Vollnarkose als Privat- leistung durchführen zu lassen. Näheres dazu sollten Sie mit Ihrem Zahnarzt / Ihrer Zahnärztin besprechen.

        Sehr geehrte Patientin, Sehr geehrter Patient,
        eine zahnärztliche Behandlung soll möglichst schmerzfrei verlaufen. Deswegen erhalten Sie von Ihrem Zahnarzt oder Ihrer Zahnärztin je nach Eingriff schmerzausschaltende Mittel. In den meis- ten Fällen ist eine örtliche Betäubung ausreichend, die stets von der Krankenkasse bezahlt wird. Manche Eingriffe werden aber unter Vollnarkose durchgeführt. Sie ist aufwendiger und stellt für den Körper die größere Belastung dar. Von der Krankenkasse wird sie nur in bestimmten Fällen übernommen.
        > Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse
        Die gesetzliche Krankenversicherung trägt die Kosten für eine Vollnarkose nur dann, wenn sie medizinisch notwendig ist, also eine einfachere Form der Schmerzausschaltung nicht möglich ist. Bei folgendem Personenkreis wird die Notwendigkeit anerkannt:
        > Kinder unter 12 Jahren, die nicht mit dem Zahnarzt zusammenarbeiten und deshalb unter örtlicher Betäubung nicht behandelt werden können
        > Patienten, die wegen mangelnder Kooperation bei geistiger Behinderung oder schweren Bewegungsstörungen eine Vollnarkose brauchen
        > Patienten, bei denen aufgrund einer diagnostizierten Zahnbehandlungsphobie eine zeitnah notwendige zahnärztliche Behandlung nicht unter örtlicher Betäubung durchgeführt werden kann – die Diagnose „Zahnbehandlungsphobie“ stellt ausschließlich der Facharzt (z. B. Psycho- therapeut oder Psychiater) oder der sonst zur Feststellung der Diagnose berechtigte Arzt (mit einschlägiger Zusatzausbildung)
        > Patienten, bei denen Beruhigungsmittel oder örtliche Betäubungsmittel wegen einer orga- nischen Erkrankung oder Allergie nicht eingesetzt werden dürfen
        > Patienten, denen ein größerer chirurgischer Eingriff bevorsteht, der nicht unter örtlicher Betäubung durchgeführt werden kann
        > Wenn die Kasse nicht bezahlt
        Es gibt Fälle, in denen eine Vollnarkose medizinisch nicht notwendig ist, aber vom Patienten gewünscht wird. Ein typisches Beispiel ist die Entfernung aller vier Weisheitszähne. Die Behand- lung kann in der Regel schrittweise in mehreren Sitzungen erfolgen, wobei eine örtliche Betäubung jeweils ausreicht. Wünscht der Patient stattdessen, dass alle vier Zähne in einer Sitzung entfernt werden, kann eine Vollnarkose sinnvoll oder sogar erforderlich sein. Für solche „Wunschnarkosen“ kann die Kasse aber nicht aufkommen. Hier gibt es die Möglichkeit, die Vollnarkose als Privat- leistung durchführen zu lassen. Näheres dazu sollten Sie mit Ihrem Zahnarzt / Ihrer Zahnärztin besprechen.

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